Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des Vereins ist jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in, die/der eine vom Verein anerkannte Qualifikation für eine Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in nachweist oder die vom Verein festgelegten Aufnahmekriterien erfüllt, sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und die ordentliche Mitgliedschaft erworben hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund der Qualifikationsnachweise bzw. Aufnahmekriterien. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und verfügen über eine Stimme.
Aufnahmekriterien:
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliches Mitglied des Vereins ist jede Person, die sich in einer von der BGD BaWü e.V. anerkannten Ausbildung zur/zum Gebärdensprachdolmetscher/in befindet oder jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in, die/der den Kriterien für eine außerordentlichen Mitgliedschaft entspricht, sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt und die außerordentliche Mitgliedschaft erworben hat. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein aktives und passives Wahlrecht.
Aufnahmekriterien:
Fördermitglied können (auch juristische) Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. Sie verfügen weder über passives noch aktives Wahlrecht.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied, die aktuell geltende Fassung der Berufs– und Ehrenordnung der Gebärdensprachdolmetscher/innen für ihre Tätigkeit als verbindliche Grundlage anzuerkennen.
Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber/in innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.
Austritt
Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. eines laufenden Kalenderjahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.Zahlungsverzug
Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus dem Verein vornehmen, wenn das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der 2. schriftlichen Mahnung die jeweiligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss.Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt oder dem Ansehen des Berufsstandes in schwerwiegender Weise schädigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied die nächste Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss.Tod