Satzung des Berufsfachverbandes der GebärdensprachdolmetscherInnen Baden-Württemberg e.V. (bgd e.V.)

[in der Fassung v. 02.04.2022]

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen „Berufsfachverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Baden-Württemberg e.V.“ (bgd e.V.)

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart. Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich über das Land Baden-Württemberg.

(3)

Der Verein wurde am 23.05.1992 gegründet und ist im Vereinsregister Stuttgart eingetragen.

(4)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1)

Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist die berufsständische Interessenvertretung der im Verein zusammengeschlossenen GebärdensprachdolmetscherInnen und die Förderung der Anerkennung des Berufsbildes des/r GebärdensprachdolmetscherIn. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2)

Weiterer Zweck der Tätigkeit des Vereines besteht in:

  • Informationsaustausch
  • der Förderung der Professionalisierung der Tätigkeit von GebärdensprachdolmetschernInnen
  • durch Fort- und Weiterbildungen
  • der Aufklärung der Öffentlichkeit und der Klienten/innen zur Tätigkeit von GebärdensprachdolmetscherInnen
  • der Unterstützung des Anspruches gehörloser Menschen auf den Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen und
  • die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen.

§3 Mitgliedschaft

(1)

Die ordentliche Mitgliedschaft:

Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede/r Dolmetscher:in werden, welche/r die vom Verein festgelegten Aufnahmekriterien erfüllt und sich zu den Vereinszwecken bekennt. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und verfügen über eine Stimme.

 

Aufnahmekriterien:

Die in der Satzung §4 1.1aa, 1bb des BGSD e.V. anerkannten Abschlüsse für ordentliche Mitglieder gelten ebenfalls als Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im bgd e.V.

(2)

Außerordentliche Mitgliedschaft:

Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich in einer vom bgd e.V. anerkannten Ausbildung zur/zum DolmetscherIn befindet oder jede/r DolmetscherIn, die/der nicht den Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft entspricht und sich zu den Vereinszwecken bekennt. Außerordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht und verfügen über eine Stimme im bgd.

(3)

Fördernde Mitglieder:

Fördermitglied können (auch juristische) Personen oder Personenvereinigungen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. Sie verfügen weder über passives noch aktives Wahlrecht.

(4)

Aufnahme als Mitglied:

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit dem zuständigen Fachkreis aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, des Qualifikationsnachweises bzw. der Aufnahmekriterien. Mit der Aufnahme verpflichtet sich jedes Mitglied, die aktuell geltende Fassung der Berufs-und Ehrenordnung der GebärdensprachdolmetscherInnen für ihre Tätigkeit als verbindliche Grundlage anzuerkennen. Das Mitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Antragstellung eine MV zu besuchen um sich persönlich vorzustellen. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich anteilig sofort fällig. Wird eine oder beide Bedingungen nicht erfüllt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

(5)

Ablehnung eines Aufnahmeantrages:

Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der BewerberIn innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.

(6)

Die Mitgliedschaft im bgd e.V. erlischt durch:

  1. Austritt

    Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. eines laufenden Kalenderjahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
  2. Zahlungsverzug

    Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus dem Verein vornehmen, wenn das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der 2. schriftlichen Mahnung die jeweiligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Die Mitgliedschaft erlischt durch Vorstandsbeschluss.
  3. Ausschluss

    Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins oder gegen die aktuell geltende Berufs- und Ehrendordnung für GebärdensprachdolmtscherInnen und ÜbersetzerInnen verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Darüber wird bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig. Erfolgt kein Einspruch innerhalb der Frist, so ist der Ausschluss nach Ablauf der Frist gültig. Bis zum endgültigen Ausschluss bleibt die Mitgliedschaft in unveränderter Form bestehen
  4. Automatisch

    Die Mitgliedschaft im Verein erlischt automatisch, wenn eine oder beide Bedingungen des §3 (4) nicht erfüllt wurden
  5. Tod

§4 Mitgliedsbeiträge

(1)

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Einen Vorschlag über die Höhe der Beiträge bringt der Vorstand ein. Der aktuelle Jahresbeitrag ist im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten.

(2)

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich anteilig sofort fällig.

(3)

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist nach vorheriger Information zu entrichten. Die Zahlung erfolgt vorrangig per Lastschriftverfahren. Sollte die Lastschrift fehlschlagen (z.B. durch mangelnde Kontodeckung), werden hierfür Bankgebühren erhoben, die das Mitglied zu tragen hat. Nach Aufforderung (z.B. bei Fehlbuchungen) kann der Beitrag auch per Überweisung fällig werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat und Vertretung ihrer berufsständischen, beruflichen Interessen durch den Verein, woraus den Mitgliedern jedoch keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein erwachsen. Die Mitglieder haben das Ansehen des Vereins und des Berufsstandes zu wahren und sind angehalten im Rahmen ihrer Möglichkeiten sich aktiv einzubringen. Sie erkennen die Satzung des Vereines an, richten sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nach der vom Verein anerkannten Berufs-und Ehrenordnung für GebärdensprachdolmetscherInnen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind angehalten, mindestens einmal im Jahr an einer Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterliegen der Fortbildungspflicht des Vereins. Näheres regeln die "Regelungen zur Fortbildungspflicht". Ordentliche und außerordentliche Mitglieder verpflichten sich, den Vorstand über ihre Mitgliedsdaten auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies betrifft insbesondere Name, Postadresse, Kontaktdaten und Kontonummer.

§6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Kommission Fortbildungspflicht

d) Steuerkreis mit seinen Fachkreisen

 

§7 Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Grundsatzangelegenheiten des Vereines, insbesondere über den Jahres- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, über die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge, über die Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen und Verbänden mit einfacher Mehrheit sowie über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereines. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von der/dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

(2)

Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann in Präsenz stattfinden oder über einen Online-Dienst abgehalten werden.

(3)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 15 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4)

Alle Einberufungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung und sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden.

(5)

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, muss für einen mindestens drei, höchstens vier Wochen späteren Termin eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist, ganz gleich, wie viele Mitglieder anwesend sind.

(6)

Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden oder bei Abwesenheit einem anderen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Dem vertretungsberechtigten Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht übertragen werden.

Antragsberechtigt sind Mitglieder nach §3.1, §3.2 der Satzung des bgd e.V.

Anträge müssen schriftlich mit Datum der Antragsstellung, Namen der/des Antragstellenden, einer Begründung und den zu erwartenden Auswirkungen vorgelegt werden. Die Anträge müssen sieben Tage nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen.

Dringlichkeitsanträge:

Dringlichkeitsanträge dürfen nur gestellt werden, wenn alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen des §11 der Satzung des bgd e.V. 

§8 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

(2)

Der Vorstand ist für alle zentralen Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines im Sinne des §26 BGB berechtigt.

(3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.

(4)

Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch ein Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

(5)

Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und anschließend der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(6)

Der Vorstand behält es sich vor, bei Bedarf zusätzlich beratende Personen in den Vorstand zu bestellen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

(7)

Der Vorstand bekommt entstandene Kosten (z. B. Teilnahme an Bundesversammlungen) sowie entstandene Fahrtkosten für Vorstandssitzungen erstattet.

§9 Wahlen

(1)

Die Wahlen von Vorstand und RevisorInnen sind offen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Alle Mitglieder haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen.

(2)

Die Mitglieder des Vorstands sowie die RevisorInnen werden in getrennten Wahlgängen nacheinander von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)

Bei mehreren KandidatInnen für ein Amt ist der/diejenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

(4)

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

(5)

Für die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund gelten für die entsprechende Wahl ebenso die Bestimmungen unter §9(1). Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitglieds muss auf die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, auf der über den Abberufungsantrag abgestimmt werden soll. Diese Tagesordnung und die schriftliche Begründung des Abberufungsantrags sind allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzusenden.

§10 Kassenwesen

(1)

Dem/der KassiererIn obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Sie/Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines genau Buch zu führen.

(2)

Die Vereinskasse wird jährlich, durch von der Mitgliederversammlung zu wählende RevisorInnen geprüft. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung des Vorstandes beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die RevisorInnen jederzeit das Recht, die Kasse des Vereines zu prüfen.

(3)

Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Vereinskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.

§11 Satzungsänderung

(1)

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Stimmenthaltungen wirken sich als Nein-Stimmen aus.

(2)

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§12 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

(1)

Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Vereines den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 50 Prozent aller ordentlichen Mitglieder) erforderlich.

(2)

Im Falle der Auflösung des Vereines entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des etwa vorhandenen Vereinsvermögens.

§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Vertraulichkeit

Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Informationen, welche die Mitglieder über den bgd e.V. erhalten, sind grundsätzlich als verbandsvertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Nicht-Mitglieder weiter geleitet werden. Lediglich abschließend bearbeitete Dokumente sowie Beschlüsse des Verbandes dürfen öffentlich weiter gegeben werden, sofern dies nicht den Interessen des bgd e.V. widerspricht. 

02.04.2022